Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Quiring Zerspanung
I. Allgemeines, Angebote1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen und sonstige Leistungen, soweit keine Abweichungen vereinbart wurden. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle Leistungen, insbesondere auch im Falle mündlicher Abruf- und Folgeaufträge. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Leistungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Ergänzungen, Abänderungen, oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung. Ein Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
3. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen auf höherer Gewalt (Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung usw.) verlängert sich eine von uns einzuhaltende Frist angemessen.
II. Lieferung, Lieferzeit
1. Die vom Auftraggeber vorgegebenen Fertigstellungszeiten sind für uns unverbindlich, es sei denn, wir haben eine bestimmte Lieferfrist ausdrücklich schriftlich bestätigt.
2. Solange der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Bei späterer Abänderung des Vertrages, die die Lieferzeit beeinflusst, verlängert sich diese angemessen. Dies gilt ebenfalls, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeit liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt ebenfalls, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
5. Bei Nichteinhalten von Lieferfristen ist der Auftraggeber berechtigt, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzten. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein eventuell entgangener Gewinn des Auftraggebers ist nicht in die Schadenssumme miteinzubeziehen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer und Kosten für etwaige Verpackung.
2. Bei allen nach Vertragsabschluss bis zur Auftragserfüllung eingetretenen Erhöhungen von Material- oder Lohnkosten haben die Vertragspartner das Recht, Verhandlungen über die Anpassung des Preises zu verlangen.
3. Lohnarbeiten sind ohne Abzug 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und zahlbar rein netto Kasse. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von den Fälligkeitstagen an Verzugszinsen in der für Kreditinanspruchnahme banküblichen Sätzen zu berücksichtigen.
4. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Beförderung mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal des Lieferanten haftet der Lieferant nur für grobes Verschulden seiner Mitarbeiter.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
IV. Abnahme, Versand, Gefahrenübergang und Beistellung von Material
1. Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, dies gilt auch bei Vorliegen unwesentlicher Fehler. Die Gewährleitungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheitspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Ware nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes.
2. Wir haften nicht, a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, b) im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung unser Vertragspartner vertraut hat oder vertrauen durfte.
3. Soweit wir gem. vorstehendem Absatz 2 dem Grund nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Mittelbar Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Für entgangenen Gewinn haften wir nicht.
4. Bei Mängeln der Ware leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung. Diese richtet sich nach unserer Wahl entweder auf Nachbesserung oder auf Ersatzlieferung. Sind wir dazu nicht in der Lage, leisten wir Schadensersatz, jedoch nur in der Höhe des vereinbarten Werklohnes, für die ausgeführte Leistung bzw. Teilleistung.
V. Teillieferungen
1. Teillieferungen sind erlaubt.
2. Eine Teillieferung ist vom Besteller unbedingt sofort zu prüfen. Evtl. Beanstandungen sind unverzüglich anzubringen, da im Allgemeinen weitergearbeitet wird. Andernfalls gilt die Teillieferung als abgenommen und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden bis ein neues Werkstück entstanden ist. In diesem Falle erwerben wir Miteigentum an dem Endprodukt in Höhe des Anteils, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an dem Endprodukt erwirbt, sind wir mit ihm darüber einig, dass der Auftraggeber uns Miteigentum an diesem Endprodukt im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder des Endprodukts tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Dieser uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung unverzüglich mitzuteilen.
VII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.